Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.03.2000

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98   

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BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98 (https://dejure.org/1999,1897)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - III ZR 168/98 (https://dejure.org/1999,1897)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 (https://dejure.org/1999,1897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jagdpachtvertrag - fristlose Kündigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Jagdpacht; Jagdausübungsrecht als Unterverpachtung

  • Judicialis

    BJagdG § 11; ; BGB § 581 Abs. 2; ; BGB § 553

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 581 Abs. 2, § 553; BJagdG § 11
    Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2020 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 717
  • NZM 2000, 241
  • WM 2000, 533
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es vorliegend nicht erforderlich, die Beklagte auf ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 242 BGB zu verweisen, das bei Dauerschuldverhältnissen wie hier nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben ist, wenn dem Kündigenden die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    b) Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, daß diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98 - WM 1999, 1986, 1988 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1998 - III ZR 278/97

    Formularmäßige Vereinbarung einer Wildschadenspauschale in einem Vertrag über die

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    Es kann daher - ohne daß insoweit die Frage der Abgrenzung, wann (noch) eine entgeltliche Jagderlaubnis oder (schon) eine Jagd-(Unter-)Pacht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125, 126 m.w.N.), vertieft zu werden braucht - nicht angenommen werden, daß die Pächter und die Jagderlaubnisinhaber sich auch unter dem Eindruck einer eindeutigen Abmahnung nicht auf eine "Herabzonung" ihrer Rechtsbeziehungen verständigt hätten, zumal im Weigerungsfalle bei einer (wirksamen) Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter auch die Jagderlaubnisinhaber jegliches Recht verloren hätten, im Jagdbezirk der Beklagten der Jagd nachzugehen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LJagdG LSA).
  • BGH, 04.07.1991 - III ZR 101/90

    Zulässigkeit einer gemeinsamen Jagdausübungsberechtigung von Jagdpächter und

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    Gleichwohl kann aufgrund der vertraglichen Abreden zwischen den jagdausübungsberechtigten Pächtern und dem Jagdgast - die, vergleichbar dem Rechtsverhältnis unter mehreren Mitpächtern (siehe hierzu Senatsurteil BGHZ 115, 116, 121), Züge einer Innengesellschaft tragen können (Mitzschke/Schäfer aaO § 11 Rn. 82) - letzterem eine Rechtsposition eingeräumt werden, die es möglich macht, einerseits den jagdlichen Interessen des Jagdgastes weitgehend Rechnung zu tragen und diesen andererseits im Innenverhältnis angemessen an den Lasten der Jagdpacht zu beteiligen, ohne daß hierdurch im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft die alleinige Verantwortlichkeit der Pächter für die Geltendmachung der sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden Rechte und die Erfüllung der aus diesem Verhältnis erwachsenen Pflichten in Frage gestellt wird.
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 234/85

    Benennung eines Jagdausübungsberechtigten durch die Erben des Jagdpächters

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    a) Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten entgegenstehen (Senatsurteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 234/85 - NJW-RR 1987, 839).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 195/73

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    Des weiteren bedarf es einer Abmahnung nicht, wenn feststeht, daß der andere Vertragsteil diese nicht zum Anlaß genommen hätte, sein Verhalten entsprechend zu ändern (endgültige und ernsthafte Weigerung, sich vertragsgemäß zu verhalten, vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 195/73 - WM 1975, 365, 366).
  • BGH, 13.04.1960 - V ZR 7/59
    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    Die Jagdausübung im Sinne dieser im ganzen Bundesgebiet gebräuchlichen "Vertragsmuster-Bestimmung" erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer Tiere, wobei insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten sind (§ 1 Abs. 3 und 4 BJagdG; vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1960 - V ZR 7/59 - MDR 1960, 661).
  • RG, 11.05.1906 - VII 422/05

    Afterverpachtung einer Jagd.

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
    Eine solche Vertragsgestaltung war, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, einer Unterverpachtung gleich zu erachten (RGZ 63, 293, 295 f; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Bearb., § 581 Rn. 60).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    a) Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/04

    Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und

    Von diesem generalklauselartigen Tatbestand werden die Fälle erfasst, in denen der Vertragspartner infolge der Leistungsstörung das Interesse an der Erfüllung verloren hat oder in denen wegen der besonderen Schwere der Vertragsverletzung die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, § 543 BGB, Rn. 32 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2000, 717 + BGH, WPM 1999, 1986; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 543 BGB, Rn. 163 f).
  • OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19

    Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm;

    Das vertragswidrige Verhalten, gegen das sich der Vermieter wendet, muss im Rahmen der Rüge so genau bezeichnet sein, dass sich der Mieter danach richten kann (BGH NJW-RR 2000, 717 ).
  • OLG Hamm, 22.09.2010 - 30 U 119/09

    Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrages durch den

    Ungeachtet dieser vertraglichen Ausgestaltung folgt auch aus der - hier anwendbaren, § 581 Abs. 2 BGB, BGH NJW-RR 2000, 717- Regelung in § 543 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB, dass eine sofortige Kündigung selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Abmahnung oder Abhilfefristsetzung nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

    Denn im Regelfall ist eine fristlose Kündigung nur bei wiederholten, auch nach Abmahnung fortgesetzten Verstößen zulässig (BGH NJW-RR 2000, 717; OLGR Koblenz 1998, 469).

    (c) In Bezug auf die weiteren Gründe, auf die die Beklagte ihre fristlose Kündigungen stützt und deren Berechtigung ebenfalls an den Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB zu messen ist (BGH NJW-RR 2000, 717), gilt folgendes:.

    Zum anderen finden Pachtrechtsvorschriften bzw. Mietrechtsvorschriften (§ 581 Abs. 2 BGB) auf den Jagdpachtvertrag nur dann Anwendung, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen (BGH NJW-RR 2000, 717).

  • AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen

    Denn die Abmahnung ließ offen, auf welchen Zustand die Beklagten den Anbau hätten zurückbauen sollen, so dass unklar blieb, welches Verhalten von den Klägern als vertragsgemäß erachtet wurde und die Beklagten ihr Verhalten nicht danach ausrichten konnten (vgl. BGH, NZM 2000, 241 juris Rn. 21; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 543 Rn. 77 mwN).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.09.2014 - 25 C 219/13

    Auch einem schuldunfähigen Mieter kann gekündigt werden!

    Das Schreiben bezieht sich hinreichend konkret (vgl. BGH NJW-RR 2000, 717) auf die beanstandeten Verhaltensweisen sowie auf den konkreten Vorfall vom 23.06.-.
  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 118/09

    Landpachtvertrag: Kündigung wegen unerlaubter Nutzungsüberlassung an Dritte;

    In der Abmahnung muss das Verhalten, das der Verpächter als vertragswidrig ansieht und dessen Unterlassen gefordert wird, so genau bezeichnet werden, dass der Pächter sich danach richten kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 717; Faßbaender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl.2005, § 590a Rn. 7).
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Ein besonderer Grund i.S.d. § 543 III 2 Nr. 2 BGB, der eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung rechtfertigen würde, erfordert, dass ein Erfolg von Abhilfefrist oder Abmahnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht entfallen lassen würde, weil die Vertrauensgrundlage wegen der besonderen Schwere der Vertragsverletzung in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn 49 ).

    Das ist der Fall, wenn eine Änderung des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters/Pächters unter keinen Umständen zu erwarten ist, wenn er etwa ausdrücklich oder eindeutig durch schlüssiges Verhalten es ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, eine noch andauernde Pflichtverletzung einzustellen oder eine künftige zu unterlassen ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); MüKo-Bieber, BGB, 5. Aufl. 2008, § 543 Rn 65; vgl. auch BGH ZMR 1976, 46 juris-Rn 19 ).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21

    Anfechtung einer durch Androhung eines Lieferstopps seitens des Zulieferers

    Das vertragswidrige Verhalten muss so genau bezeichnet werden, dass sich der Vertragspartner darauf einrichten kann (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98, juris Rn. 21).
  • LG Bonn, 10.10.2003 - 2 O 572/02

    Jagdpachtvertrag, Jagdgenossenschaft, Jagdvorstand, Jagdpacht

    Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten entgegenstehen (BGH, NJW-RR 1987, 839; BGH, NJW-RR 2000, 717).

    Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten entgegenstehen (BGH, NJW-RR 1987, 839; BGH, NJW-RR 2000, 717).

  • OLG Hamm, 09.03.2022 - 8 U 52/21

    Rechte und Pflichten aus einem gemeinsamen Jagdpachtverhältnis; Regelmäßige

  • LG Berlin, 17.10.2014 - 63 S 166/14

    Mietvertragskündigung - Ruhestörender Lärm - Abmahnung

  • LG Oldenburg, 19.12.2007 - 1 O 2231/07

    Besprechungsprotokoll; BGB-Gesellschaft; BGB-Jagdgesellschaft; Ersetzung; GbR;

  • LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15

    Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen ständiger unpünktlicher

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2014 - 18 U 26/10

    Außerordentliche Kündigung eines Gestattungsvertrages über den Betrieb von

  • SG Osnabrück, 18.06.2015 - S 19 U 61/14
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/02

    Wirksamkeit "starrer" Fristenregelungen bei einem Wohnraummietvertrag;

  • OLG Frankfurt, 11.07.2005 - 15 Ww 1/04

    Entgeltlicher Jagderlaubnisschein als Jagdpachtvertrag

  • AG Brilon, 30.04.2021 - 8 C 184/20
  • LG Hamburg, 20.04.2001 - 323 O 172/00

    Unterverpachtung liegt bei Vereinbarung einer vollkommen gleichberechtigten

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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1119
BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98 (https://dejure.org/2000,1119)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2000 - VII ZR 461/98 (https://dejure.org/2000,1119)
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Mietausfall wegen Nachbesserungsarbeiten

§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mangelfolgeschaden

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatz von Folgeschäden: erst nach vorheriger Fristsetzung? (IBR 2000, 316)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2020
  • MDR 2000, 880
  • NZBau 2000, 329
  • NZM 2000, 687
  • WM 2000, 1301
  • BB 2000, 1214
  • DB 2000, 1327 (Ls.)
  • JR 2001, 70
  • BauR 2000, 1190
  • ZfBR 2000, 291 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 403
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89

    Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98
    Steht ein Mangel fest, hat eine auf Feststellung zur Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers gerichtete Klage schon dann Erfolg, wenn ein Folgeschaden entfernt möglich ist, mögen seine Art und sein Umfang oder sogar sein Eintritt auch ungewiß sein (BGH, Urteil vom 6. Juni 991 - VII ZR 372/89 = BauR 1991, 606 = NJW 1991, 2480 = ZfBR 1991, 212).
  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Verlangen nach Ersatz solcher Folgeschäden, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch dann nicht voraus, wenn es auf § 635 BGB gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308; Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89, BauR 1991, 212 = ZfBR 1991, 99).
  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 86/83

    Werkmängel: Schadensersatzanspruch des Bestellers

    Auszug aus BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Verlangen nach Ersatz solcher Folgeschäden, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch dann nicht voraus, wenn es auf § 635 BGB gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308; Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89, BauR 1991, 212 = ZfBR 1991, 99).
  • BGH, 20.12.1990 - VII ZR 302/89

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 16.03.2000 - VII ZR 461/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Verlangen nach Ersatz solcher Folgeschäden, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch dann nicht voraus, wenn es auf § 635 BGB gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308; Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89, BauR 1991, 212 = ZfBR 1991, 99).
  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 488/99

    Pflichten des Architekten nach Kündigung des Vertrages

    Danach kann der Besteller Ersatz von Schäden, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstehen, ohne daß sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert werden können, auch dann verlangen, wenn er keine Nachbesserungsfrist gesetzt hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83 = BGHZ 92, 308; Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83 = BGHZ 96, 221; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89 = BauR 1991, 212 = ZfBR 1991, 99; Urteil vom 16. März 2000 - VII ZR 461/98 = BauR 2000, 1190 = ZfBR 2000, 403).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01

    Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 BGB a.F. bei Schäden an anderen

    Auch die weiter erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit, an welche Prognose in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH BauR 2000, 1190; NJW 1992, 560; NJW-RR 2003, 1569/1571; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1669), ist vorliegend ersichtlich gegeben, schon im Hinblick auf mögliche Kostensteigerungen.

    Wie ausgeführt, lässt die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie - zu Recht - eine Feststellungsklage großzügig zu (vgl. BGH BauR 1987, 702; BauR 2003, 689) und stellt auch an die Prognose einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit keine allzu hohen Anforderungen (vgl. BGH BauR 2000, 1190; NJW-RR 2003, 1569).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04

    Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf bis dahin

    Sollten Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weder ausgesprochen worden noch entbehrlich gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Unternehmer für einen durch Nachfristsetzung nicht mehr auszugleichenden Verspätungsschaden oder für einen der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden auch ohne Nachfristsetzung einstehen muss (BGHZ 88, 46, 49; 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622; Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020).
  • BGH, 13.05.2003 - X ZR 200/01

    "Antennenmann"; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei Verletzung von

    Für einen solchen Schaden hat der Unternehmer - wie bei einem bis zum Ablauf der Nachfrist entstandenen Verspätungsschaden (vgl. BGHZ 88, 46, 49; Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 624) oder bei der werkvertraglichen Sachmängelgewährleistung einem der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden (vgl. Sen., BGHZ 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW 2000, 2020) - auch ohne Nachfristsetzung einzustehen.
  • OLG Naumburg, 19.08.2004 - 4 U 66/04

    Keine zugängliche Nachbesserung gem. § 637 Abs. I BGB bei Mangelfolgeschäden

    Diese Schäden waren nämlich der Nachbesserung nicht zugänglich (BGH, NJW 1985, 381; 2000, 2020).

    Gegenüber Schäden, die durch eine Mängelbeseitigung des Unternehmers nicht mehr berührt werden können, versagt dieser Zweck, so dass eine Fristsetzung entbehrlich und nicht Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Bestellers ist (BGH, NJW 1985, 381, 382; 2000, 2020; NJW-RR 2003, 1285).

  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 21 U 11/10

    Haftung eines Architekten aufgrund von Planungsfehlern; Anforderungen an den

    Anspruchsgrundlage wäre in diesem Fall demnach § 635 BGB a.F., wobei die ansonsten grundsätzlich erforderliche Fristsetzung gem. §§ 635, 634 I BGB a.F. aus den gleichen Gründen - also mangels Möglichkeit, die Architektenleistung nachzubessern - gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich ist (BGH, NJW 2000, 2020-2021, juris, Rn. 16; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil., Rn. 376 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2001, 16 U 260/00, juris, Rn. 56)).

    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung eine auf Feststellung zur (weiteren) Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers gerichtete Klage schon dann Erfolg hat, wenn ein Folgeschaden entfernt möglich ist, mögen seine Art und sein Umfang und sogar sein Eintritt auch ungewiss sein (BGH, NJW 2000, 2020-2021, juris, Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2007 - 23 U 133/06

    Umfang des Schadensersatzes wegen mangelhafter Ausführung von

    Eine Mangelbeseitigungsaufforderung ist jedoch entbehrlich, wenn sie einen bereits eingetreten Schaden nicht mehr beseitigen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2000 - VII ZR 461/98; BauR 2000, 1190 = NJW 2000, 2020).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2019 - 23 U 90/18

    Vereinbarte Abdichtungsmethode ungeeignet: Leistung mangelhaft, aber

    Dasselbe gilt, wenn eine künftige Schadensfolge möglich, ihr Eintritt sowie die Art und der Umfang aber noch ungewiss sind (BGH, Urteil vom 16.3. 2000 - VII ZR 461/98 - NZM 2000, 687, beck-online; Werner/Pastor - aaO).
  • LG Landau/Pfalz, 30.12.2020 - 2 O 105/19

    Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

    Steht ein Mangel fest, hat eine auf Feststellung zur Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers gerichtete Klage schon dann Erfolg, wenn ein Folgeschaden entfernt möglich ist, mögen seine Art und sein Umfang oder sogar sein Eintritt auch ungewiss sein (BGH NZBau 2000, 329).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2008 - 23 U 99/07

    Nachbesserungsvereinbarung

    Der Besteller kann daher von dem Architekten unmittelbar Schadensersatz verlangen, wenn sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk realisiert (BGH Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, 669; BGH, Urt. v. 16.3.200 - VII ZR 461/98, BauR 2000, 1190; Messerschmidt/Voit/Ohler, Privates Baurecht, 2008, Systematische Darstellung D Rdn. 375).
  • OLG Koblenz, 21.02.2006 - 4 U 276/05

    Gebäudeabdichtung in der Planung berücksichtigen!

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